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Weinbergslagenverordnung
Weinbergslagenverordnung | Inhaltsübersicht
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 8.1.2022 (Änderung vom 21.12.2021)
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Eintragung von Lagen und Bereichen in die Weinbergrolle
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Eintragung von Lagen und Bereichen in die Weinbergrolle Vorspann I. Teil Lagen und Bereiche § 1 (Eintragung) § 2 (Einzellage) § 3 (An...
Weinbergslagenverordnung | Vorspann
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Eintragung von Lagen und Bereichen in die Weinbergrolle
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Eintragung von Lagen und Bereichen in die Weinbergrolle Auf Grund des § 9 Abs. 5 des Weingesetzes vom 16. Juli 1969 (BGBl. I S. 781) in Verbindung ...
Weinbergslagenverordnung | I. Teil Lagen und Bereiche
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Eintragung von Lagen und Bereichen in die Weinbergrolle
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Eintragung von Lagen und Bereichen in die Weinbergrolle I. Teil Lagen und Bereiche
Weinbergslagenverordnung | § 1 (Eintragung)
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Eintragung von Lagen und Bereichen in die Weinbergrolle
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Eintragung von Lagen und Bereichen in die Weinbergrolle § 1 (Eintragung) (1) 1Zur Angabe der Herkunft des Weines oder seiner Ausgangsstoffe können...
Weinbergslagenverordnung | § 2 (Einzellage)
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Eintragung von Lagen und Bereichen in die Weinbergrolle
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Eintragung von Lagen und Bereichen in die Weinbergrolle § 2 (Einzellage) (1) Eine Einzellage wird auf Antrag oder von Amts wegen in die Weinbergsr...
Weinbergslagenverordnung | § 3 (Antrag auf Eintragung einer Einzellage)
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Eintragung von Lagen und Bereichen in die Weinbergrolle
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Eintragung von Lagen und Bereichen in die Weinbergrolle § 3 (Antrag auf Eintragung einer Einzellage) (1) Anträge auf Eintragung einer Einzellage k...
Weinbergslagenverordnung | § 4 (Beteiligung der Gemeinde)
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Eintragung von Lagen und Bereichen in die Weinbergrolle
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Eintragung von Lagen und Bereichen in die Weinbergrolle § 4 (Beteiligung der Gemeinde) (1) 1Die Gemeinde prüft die Anträge auf ihre Vollständigkei...
Weinbergslagenverordnung | § 5 (Eintragung von Amts wegen)
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Eintragung von Lagen und Bereichen in die Weinbergrolle
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Eintragung von Lagen und Bereichen in die Weinbergrolle § 5 (Eintragung von Amts wegen) (1) Von Amts wegen kann eine Einzellage eingetragen werden...
Weinbergslagenverordnung | § 6 (Eintragung von Großlage und Bereich)
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Eintragung von Lagen und Bereichen in die Weinbergrolle
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Eintragung von Lagen und Bereichen in die Weinbergrolle § 6 (Eintragung von Großlage und Bereich) (1) Eine Großlage und ein Bereich werden von Amt...
Weinbergslagenverordnung | § 7 (Sachverständigenausschuss)
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Eintragung von Lagen und Bereichen in die Weinbergrolle
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Eintragung von Lagen und Bereichen in die Weinbergrolle § 7 (Sachverständigenausschuss) (1) 1Zu jeder Eintragung einer Lage oder eines Bereichs hö...
Weinbergslagenverordnung | § 8 (Öffentliche Bekanntmachung, Einwendungen)
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Eintragung von Lagen und Bereichen in die Weinbergrolle
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Eintragung von Lagen und Bereichen in die Weinbergrolle § 8 (Öffentliche Bekanntmachung, Einwendungen) (1) 1Die vom Regierungspräsidium beabsichti...
Weinbergslagenverordnung | II. Teil Weinbergsrolle, Änderung von Lagen und Bereichen
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Eintragung von Lagen und Bereichen in die Weinbergrolle
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Eintragung von Lagen und Bereichen in die Weinbergrolle II. Teil Weinbergsrolle, Änderung von Lagen und Bereichen
Weinbergslagenverordnung | § 9 (Führung der Weinbergsrolle)
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Eintragung von Lagen und Bereichen in die Weinbergrolle
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Eintragung von Lagen und Bereichen in die Weinbergrolle § 9 (Führung der Weinbergsrolle) Die Weinbergsrolle wird vom Regierungspräsidium eingericht...
Weinbergslagenverordnung | § 10 (Bestandteile der Weinbergsrolle, Bekanntmachung und Auslegung)
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Eintragung von Lagen und Bereichen in die Weinbergrolle
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Eintragung von Lagen und Bereichen in die Weinbergrolle § 10 (Bestandteile der Weinbergsrolle, Bekanntmachung und Auslegung) (1) Die Weinbergsroll...
Weinbergslagenverordnung | § 11 (Eintragung, Änderung oder Löschung)
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Eintragung von Lagen und Bereichen in die Weinbergrolle
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Eintragung von Lagen und Bereichen in die Weinbergrolle § 11 (Eintragung, Änderung oder Löschung) (1) Nach Ablauf der Frist des § 3 Abs. 2 sind An...
Weinbergslagenverordnung | III. Teil Schlußbestimmungen
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Eintragung von Lagen und Bereichen in die Weinbergrolle
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Eintragung von Lagen und Bereichen in die Weinbergrolle III. Teil Schlußbestimmungen
Weinbergslagenverordnung | § 12 (Vorläufige Eintragung)
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Eintragung von Lagen und Bereichen in die Weinbergrolle
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Eintragung von Lagen und Bereichen in die Weinbergrolle § 12 (Vorläufige Eintragung) (1) 1Sofern in Einzelfällen Eintragungen von Lagen in die Wei...
Weinbergslagenverordnung | § 13 (Inkrafttreten)
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Eintragung von Lagen und Bereichen in die Weinbergrolle
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Eintragung von Lagen und Bereichen in die Weinbergrolle § 13 (Inkrafttreten) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Eintragung von Lagen und Bereichen in die Weinbergrolle
(Weinbergslagenverordnung)
vom
6.
April
1971
(
GBl.
S. 157
)
, letzte Änderung vom
21.
Dezember
2021
(
GBl.
2022
S. 1
)
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