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EuGH entscheidet zu „Champagner-Sorbet“: Hinweis auf geschützte Ursprungsbezeichnung ist nicht generell unzulässig

Der EuGH hat sein Urteil in dem Verfahren „Champagner-Sorbet“ am 20.12.2017 verkündet, das ihm vom Bundesgerichtshof vorgelegt worden war (Rechtssache C-393/16): Es geht um ein Sorbet, das zu 12 % aus Champagner besteht und das als „Champagner Sorbet“ bezeichnet ist. Das Comité Interprofessionell du Vin de Champagne (CIVC) hält die Angabe „Champagner-Sorbet“ für eine unzulässige Verwendung des Namens der geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) „Champagne“; darüber hinaus werde das Ansehen dieser g.U. ausgenutzt, und es handele sich um eine unzulässige Anspielung auf diese g.U., die zudem irreführend sei - allesamt Verstöße gegen Art. 103 Abs. 2 VO (EU) 1308/2013.

In seinem Urteil beantwortet der EuGH vier Fragen:

  1. Enthält ein Lebensmittel eine Zutat, das unter eine g.U. vermarktet werden darf, und wird auf diese Zutat unter Nennung der g.U. in der Bezeichnung des Lebensmittels hingewiesen, dann ist das zunächst eine „Verwendung“ des Namens der g.U. im Sinne von Art. 103 Abs. 2 a) ii) VO (EU) 1308/2013.
  2. Von einem „Ausnutzen“ des Namens der g.U. im Sinne von Art. 103 Abs. 2 a) ii) VO (EU) 1308/2013 kann man dagegen nur dann ausgehen, wenn die Verwendung der g.U. darauf abzielt, vom Ansehen der g.U. unberechtigt zu profitieren. Dies ist im Einzelfall (vom nationalen Gericht) festzustellen. Allein die Tatsache, dass Verbraucher daran gewohnt sind, dass ein Lebensmittel mit einem Hinweis auf eine Zutat mit einer g.U. bezeichnet wird, reicht dabei zur Rechtfertigung nicht aus. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Zutat mit einer g.U. in einer ausreichenden Menge verwendet wurde, um dem Lebensmittel eine wesentliche Eigenschaft zu verleihen; hierbei geht es in erster Linie darum, ob Aroma oder Geschmack von der Zutat mit g.U. geprägt werden.
  3. Die offene Verwendung eines Namens einer g.U. ist dagegen keine Aneignung, Nachahmung oder Anspielung auf die g.U. im Sinne von Art. 103 Abs. 2 b) VO (EU) 1308/2013.
  4. Art. 103 Abs. 2 c) VO (EU) 1308/2013 verbietet nicht nur falsche oder irreführende Angaben über den Ursprung eines Erzeugnisses, sondern auch solche, die sich auf die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen.

Wichtig ist das Urteil, weil es klarstellt, dass nicht jeder Hinweis auf eine Zutat, die mit einer g.U. bezeichnet wird, gegen Art. 103 Abs. 2 VO (EU) 1308/2013 verstößt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn diese Zutat das Lebensmittel im Geschmack oder Aroma nicht wesentlich prägt.