Der EuGH hat sein Urteil in dem Verfahren „Champagner-Sorbet“ am 20.12.2017 verkündet, das ihm vom Bundesgerichtshof vorgelegt worden war (Rechtssache C-393/16): Es geht um ein Sorbet, das zu 12 % aus Champagner besteht und das als „Champagner Sorbet“ bezeichnet ist. Das Comité Interprofessionell du Vin de Champagne (CIVC) hält die Angabe „Champagner-Sorbet“ für eine unzulässige Verwendung des Namens der geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) „Champagne“; darüber hinaus werde das Ansehen dieser g.U. ausgenutzt, und es handele sich um eine unzulässige Anspielung auf diese g.U., die zudem irreführend sei - allesamt Verstöße gegen Art. 103 Abs. 2 VO (EU) 1308/2013.
In seinem Urteil beantwortet der EuGH vier Fragen:
Wichtig ist das Urteil, weil es klarstellt, dass nicht jeder Hinweis auf eine Zutat, die mit einer g.U. bezeichnet wird, gegen Art. 103 Abs. 2 VO (EU) 1308/2013 verstößt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn diese Zutat das Lebensmittel im Geschmack oder Aroma nicht wesentlich prägt.