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Gebühren für Besichtigung von Reben im Rahmen der Pflanzenbeschau

Das OVG Koblenz hat entschieden, dass sich die Gebühren für die Pflanzenbeschau nach der Rebpflanzgutverordnung nicht nach der Zahl der eingeschulten, sondern nach der Zahl der besichtigten Reben richtet: Das Besondere Gebührenverzeichnis des Landes Rheinland-Pfalz sieht unter 1.4.1.9.2.1 vor, dass sich die Gebühren nach den „eingeschulten besichtigten Beständen“ richtet. Die beklagte Landwirtschaftskammer hat Gebühren nach der Zahl der eingeschulten Rebbestände erhoben. Dagegen wandte sich der Kläger, weil nicht alle Reben, die eingeschult werden, anwachsen (er hat vorgetragen, 30% der Reben gingen nicht an); dies Reben hat er vor der Besichtigung durch die Landwirtschaftskammer entfernt, sodass diese lediglich 70% der ursprünglich eingeschulten Reben besichtigt habe. Diese Auffassung hält das OVG Koblenz – anders als zuvor das VG Mainz – für richtig, OVG Koblenz, 6 A 11119/19.OVG.