Wird ein alkoholfreies Getränk aus Traubensaft, Traubenmost und Kohlendioxid hergestellt, dann darf nach Auffassung des BVerwG der Traubenmost nicht geschwefelt werden: Werde ein Traubenmost nicht zur Herstellung von Wein verwendet, richte sich die Zulässigkeit von Zusatzstoffen nach den Regelungen für Traubensaft aus Anhang II Teil E Nr. 14.1.2 VO (EG) Nr. 1333/2008 und nicht nach den weinrechtlichen Regelungen der VO (EU) 2019/937. Das Verwaltungsgericht Neustadt hatte anders entschieden; das OVG Koblenz hatte diese Entscheidung aufgehoben, und das BVerwG hat die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen (BVerwG Beschl. v. 13.03.2020, 3 B 39.19).