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VG Trier: Was ist eine geografische Herkunftsangabe?

Das Verwaltungsgericht Trier hat sich in seinem Urteil vom 1.2.2018, 2 K 12306/17.TR, mit der Frage befasst, wann Angaben auf einem Etikett als geografische Herkunftsangaben anzusehen sind.

Im Rechtsstreit ging es darum, ob bestimmte Angaben wie „K.B.“ oder „Sankt Paul“ auf einem Weinetikett unzulässige geografische Herkunftsangaben sind, weil es sich nicht um Angaben handelt, die nach § 23 WeinG zugelassen sind.

Das Verwaltungsgericht Trier hielt diese Angaben nicht für geografische Herkunftsangaben: Es leitet aus Art. 67 Abs. 3 VO (EG) 607/2009 ab, dass eine geografische Herkunftsbezeichnung nur dann vorliegt, wenn auf dem Etikett ein Name einer bestimmten geografischen Einheit angegeben wird.

Solange sich die Angabe auf dem Etikett nicht einer bestimmten geografischen Einheit (hier: einer Parzelle) zuordnen lasse, handele es sich nicht um eine geografische Herkunftsangabe. Zwar könne der Verbraucher aus dem weiteren Kontext einer Angabe auf dem Etikett darauf schließen, dass diese Angabe sich auf eine bestimmte geografische Einheit beziehe, denn es komme auf den Gesamtinhalt der Etikettierung an (so zuletzt schon VG Trier, Urt. v. 9.03.2016, 5 K 3540/15.TR „Weinbiet“).

Wenn der Gesamtinhalt des Etiketts aber nicht zu einem solchen Rückschluss führe, sei die Angabe zulässig. Auf Informationen außerhalb der Etikettierung sei dagegen nicht abzustellen, denn Art. 117 a) VO (EU) 1308/2013 beziehe sich auf die Kennzeichnung der Ware; dazu zählten Angaben etwa im Internet nicht.

Gerade der zuletzt genannte Gesichtspunkt war in der Auseinandersetzung zwischen der Behörde und dem Weinbaubetrieb streitig. Das Urteil ist rechtskräftig.