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Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung

Mit der Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die VO (EG) Nr. 1169/2011 vom 05.07.2017, BGBl. I S. 2272 ff., ist die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) erlassen worden, und in diesem Zusammenhang sind Änderungen in der Weinverordnung wirksam geworden:
§ 19 WeinVO und §§ 46 - 46b WeinVO werden neu gefasst. § 19 WeinVO wird dahin präzisiert, dass die Abfüllung von Wein außerhalb des Anbaugebiets zugelassen ist, wenn der Abfüllort im gleichen oder einem benachbarten (Bundes-)land liegt, und wenn die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 4b) VO (EG) 607/2009 eingehalten sind. § 46 WeinVO enthält ein Verkehrsverbot für aromatisierte Weinerzeugnisse und weinhaltige Getränke, die bestimmten Kennzeichnungsvorgaben der LMIV nicht genügen; § 46a WeinVO schreibt vor, dass die Pflichtangaben bei diesen Getränken in deutscher Sprache anzubringen sind, und § 46b WeinVO enthält Regeln für die Allergenkennzeichnung. In § 53 WeinVO werden neue Bußgeldtatbestände für die unzulässige Verwendung einer Codierung, das Inverkehrbringen von Erzeugnissen entgegen §§ 46 – 46b WeinVO, das Weglassen der Angabe „Amtliche Prüfungsnummer“ oder „AP-Nr“. bei Erzeugnissen, bei denen eine solche anzugeben ist, und für die Verwendung einer Marke, die von der Verkehrsbezeichnung nicht hinreichend deutlich abgehoben ist (§ 49 Abs. 4 und 5 WeinVO).

Die Lebensmittel- und die Nährwertkennzeichnungsverordnung werden aufgehoben