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Neues Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) seit 14.1.2019 in Kraft

Am 14.1.2019 ist das Markenrechtsmodernisierungsgesetz – MaMoG (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, BGBl. I 2018, 2357) in Kraft getreten.

Wie schon der Überschrift zu entnehmen ist, ist es das Ziel dieses Gesetzes, die nationale deutsche Marke und die Unionsmarke besser aufeinander abzustimmen.

Dementsprechend kann die deutsche Marke nun auch auf einem gängigen elektronischen Medium angemeldet werden (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG n. F. i. V. mit § 8 Abs. 1 MarkenG n. F.).

Zudem ist eine deutsche Gewährleistungsmarke parallel zu der Unionsgewährleistungsmarke (Art. 83 VO (EU2017/1001 UMV) geschaffen worden (§ 106a MarkenG n. F.).

Eine weitere wesentliche Neuerung ist die Neuordnung des Löschungsverfahrens durch das Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren (§ 52 MarkenG n. F.), die allerdings erst am 1.5.2020 in Kraft treten wird.

Schließlich kann gegen Produktpiraterieware auch schon dann vorgegangen werden, wenn sie lediglich in den Transit gelangt und nicht zum Weitervertrieb in Deutschland bestimmt ist (§ 14a MarkenG n. F.)

Eine Neukommentierung des Stichworts „Marke“ unter Berücksichtigung des MaMoG wird in Kürze im Weinrechtsportal zur Verfügung stehen.