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Abgrenzung von Rebflächen in der geschützten Ursprungsbezeichnung Rheinhessen

Sowohl das VG Mainz als auch das VG Koblenz mussten sich mit der Frage befassen, welche Grundstücke zur geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) Rheinhessen gehören. Maßgeblich ist die Produktspezifikation; dort heißt es, dass zum Gebiet der Ursprungsbezeichnung die „Rebflächen“ von im Einzelnen aufgezählten rheinhessischen Gemeinden gehören. Während das VG Koblenz der Auffassung war, dass damit nur die am 01.08.2009 bestockten oder vorübergehend unbestockten Rebflächen gehören, weil in der Produktspezifikation der Rechtsstand zum 01.08.2009 quasi „eingefroren“ sei, teil das VG Mainz diese Auffassung nicht. Eine solche Stichtagslösung sei der Produktspezifikation nicht zu entnehmen, sodass auch andere, bestockbare Grundstücke in den genannten rheinhessischen Gemeinden zur g.U. Rheinhessen gehörten.

Das OVG Koblenz hat zwischenzeitlich in drei Verfahren die Auffassung des VG Mainz bestätigt: Nach seiner Auffassung kommt es nicht auf die früheren gesetzlichen Regeln zur Abgrenzung von Rebflächen an, sondern weinbauwürdige Grundstücke in den Weinbaugemeinden, die in der Produktspezifikation Rheinhessen aufgeführt sind, gehören zum Gebiet der Ursprungsbezeichnung „Rheinhessen“ (u.a. OVG Koblenz, 8 A 11813/19.OVG). Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz hat jeweils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt (u.a. BVerwG 3 B 38.20).