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VG Würzburg: Anbaugebiet Franken - Abfüllung von Wein auch außerhalb Bayerns und der angrenzenden Bundesländer zulässig

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat entschieden, dass die Regelung im Lastenheft der geschützten Ursprungsbezeichnung "Franken" unwirksam ist, wenn dort die Abfüllung von Wein auf Bayern und die anliegenden Bundesländer beschränkt wird.

Eine an der Mosel ansässige Weinkellerei, die seit mehreren Jahrzehnten Wein aus Franken abfüllt, hatte gegen den Freistaat Bayern geklagt, weil der ihr eine Amtliche Prüfnummer für Wein aus Franken verweigerte. Dabei verwies der Freistaat auf eine Regelung in Ziff. 3 der Produktspezifikation „Franken“. Dort ist die Abfüllung von Frankenwein auf das Gebiet des Freistaats Bayern und auf das der angrenzenden Bundesländer beschränkt.

Diese Regelung ist nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg unwirksam: Da es sich beim Anbaugebiet "Franken" um einen Weinnamen handelt, der schon vor dem 1.8.2009 geschützt war, wurde dieser Name nach Art. 107 VO (EU) 1308/2013 automatisch geschützt. Hierzu musste die Bundesrepublik Deutschland der EU-Kommission eine Produktspezifikation vorlegen. Diese ist dann nicht durch eine Regelung der EU-Kommission, sondern eine im Rahmen der Übergangsregelung erstellte Regelung. Damit war das Verwaltungsgericht selbst befugt, diese zu überprüfen.

Da das Landesrecht in Bayern bis zum 1.8.2009 keine Einschränkung dazu enthielt, wo ein Qualitätswein „Franken“ abgefüllt werden darf, entspricht die Regelung in der Produktspezifikation "Franken" nicht den bis zum Stichtag geltenden nationalen Bestimmungen; sie ist schon deshalb unwirksam. Aber auch inhaltlich ist die Einschränkung, dass Frankenwein nur in Bayern oder in den angrenzenden Bundesländern abgefüllt werden darf, zu beanstanden: nach der Produktspezifikation ist die Abfüllung nur in den Bundesländern verboten, die nicht unmittelbar an Bayern angrenzen. Ein sachlicher Grund dafür, die Abfüllung etwa im Süden Baden-Württembergs, nicht aber am Sitz der Klägerin an der Mosel zuzulassen, ist nicht ersichtlich.

VG Würzburg, Urteil v. 4.4.2019, W 3 K 18.821 – rechtskräftig