§ 11 Unterrichtung des betroffenen Unternehmers und Information der Öffentlichkeit
| gültig ab: 22.09.2016
| Änderung vom: 08.09.2016
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem - AVV SWS)