Amtliche Fußnote: Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1.
Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 26 S. 20), zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/53/EG der Kommission (ABl. EG Nr. L 142 S. 29),
2.
Richtlinie 92/71/EWG der Kommission vom 2. September 1992 über den Prozentsatz der Sendungen, die bei der Verbringung von einem Mitgliedstaat in einen anderen einer Pflanzengesundheits-, Dokumenten- und Identitätskontrolle unterzogen werden können (ABl. EG Nr. L 275 S. 24),
3.
Richtlinie 92/76/EWG der Kommission zur Anerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen Risiken (ABl. EG Nr. L 305 S. 12) in der nach Änderung durch Richtlinie 98/100/EG der Kommission vom 21. Dezember 1998 gültigen Fassung (ABl. EG Nr. L 351 S. 35),
4.
Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. November 1992 über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung (ABl. EG Nr. L 344 S. 38),
5.
Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (ABl. EG Nr. L 4 S. 22),
6.
Richtlinie 93/50/EWG der Kommission vom 24. Juni 1993 über die amtliche Registrierung der Erzeuger bestimmter, nicht in Anhang V Teil A der Richtlinie 77/93/EWG des Rates aufgeführter Pflanzen bzw. der Sammel- und Versandstellen im Gebiet der Erzeugung (ABl. EG Nr. L 205 S. 22),
7.
Richtlinie 93/51/EWG der Kommission vom 24. Juni 1993 mit Vorschriften über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände durch Schutzgebiete und über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände mit Ursprung in und innerhalb von Schutzgebieten (ABl. EG Nr. L 205 S. 24),
8.
Richtlinie 94/3/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 über ein Verfahren zur Meldung der Beanstandung einer Sendung oder eines Schadorganismus, die aus einem Drittland stammen und eine unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen (ABl. EG Nr. L 32 S. 37, ABl. EG Nr. L 59 S. 30),
9.
Beschluss des Rates zur Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. EG Nr. L 1 S. 12),
10.
Richtlinie 95/44/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (ABl. EG Nr. L 184 S. 34, ABl. EG 1996 Nr. L 91 S. 78), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/46/EG der Kommission (ABl. EG Nr. L 204 S. 43.