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Abgrenzung von „Perlwein“ und „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure“

VG Trier und OVG Koblenz hatten zu entscheiden, wie ein Getränk zu bezeichnen ist, das aus Wein hergestellt wird, der mit Gärungskohlensäure aus der Vergärung von Traubenmost versetzt wird. Streitpunkt zwischen den Parteien war, ob diese Gärungskohlensäure als „endogene Kohlensäure“ im Sinne von Anhang VII Teil II Nr. 8 VO (EU) Nr. 1308/2013 anzusehen ist (dann ist das Getränk ein „Perlwein“) oder ob es sich um „zugesetzte“ Kohlensäure im Sinne von Anhang VII Teil II Nr. 9 der Verordnung handelt (dann ist es ein „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure“). Nach der in diesem Kommentar seit jeher vertretenen Auffassung handelt es sich um „endogene“ Kohlensäure und dieser Auffassung war über Jahrzehnte auch die rheinland-pfälzische Weinüberwachung. Nachdem im Jahr 2017 der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger eine andere Auffassung vertrat (ALS-Stellungnahme 2017/25), änderte die Überwachungsbehörde ihre Auffassung. VG Trier und OVG Koblenz haben dies nun bestätigt; die Nichtzulassungsbeschwerde hat das BVerwG zwischenzeitlich zurückgewiesen (BVerwG Beschl. v. 09.02.2021, 3 B 30.20).