-- WEBONDISK OK --

Antrag auf Änderung der Produktspezifikation für die g.U. „Rheinhessen“

Am 15.03.2021 ist im Bundesanzeiger der Antrag der Schutzgemeinschaft Rheinhessen zur Änderung der Produktspezifikation für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Rheinhessen“ veröffentlicht worden. Der Antrag strafft die Regelungen zu önologischen Behandlungen und zu Analysewerten für die Erzeugnisse, die unter der Angabe „Rheinhessen“ vermarktet werden dürfen – in Zukunft wird jeweils auf das geltende Recht verwiesen.

Darüber hinaus wird die Liste der Keltertraubensorten, aus denen Wein der g.U. „Rheinhessen“ hergestellt werden kann, überarbeitet: Neu aufgenommen werden bei den weißen Rebsorten Blauer Silvaner, Cabernet Blanc, Calardis Blanc, Früher Malingre, Goldmuskateller, Goldriesling, Muscaris, Osteiner, Riesling, Rosa Chardonnay, Roter Elbling, Roter Müller-Thurgau, Roter Riesling, Ruländer, Sauvignon Cita, Silvaner, Souvignier gris, Trebbiano di Soave und Villaris, während Mariensteiner gestrichen wird. Bei den roten Rebsorten werden Accent, Allegro, Baron, Blauburgunder, Cabernet Cantor, Cabernet Carol, Cabertin, Calandro, Frühburgunder, Helfensteiner, Muskatttrollinger, Pinotin, Piroso, Portugieser, Reberger, Rosenmuskateller, Spätburgunder, Tauberschwarz, Trollinger und Wildmuskat neu aufgenommen.

Ein bisher fehlender Hinweis wird ergänzt, indem für die Angabe kleinerer geografischer Angaben in der Etikettierung auf die Weinbergsrolle verwiesen wird. Änderungen der Eintragung in der Weinbergsrolle sollen künftig nur mit Zustimmung der Schutzgemeinschaft zulässig sein.

Schließlich wird – als Reaktion auf das Urteil des OVG Koblenz vom 12.08.2020, 8 A 11814/19 – die Abgrenzung des Rebgeländes, das zur Ursprungsbezeichnung „Rheinhessen“ gehört, neu gefasst: Das Rebgelände wird parzellengenau erfasst und dafür ist für jede der Weinbaugemeinden, die in der Produktspezifikation genannt sind, nun das Rebgelände in Karten festgehalten, die auf der Homepage des Bundesamts für Landwirtschaft und Ernährung zu finden sind (https://www.ble.de/DE/Themen/Ernaehrung-Lebensmittel/EU-Qualitaetskennzeichen/Geschuetzte-Ursprungsbezeichnung/Anbaugebiet/Rheinhessen.html?nn=8904780). Flächen, die in diesen Karten nicht als Rebfläche gekennzeichnet sind, werden nicht zum Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung gehören, wenn der Antrag so von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) in Bonn akzeptiert wird.

Gegen den Antrag kann bis zum 15.05.2021 bei der BLE Einspruch eingelegt werden.