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BVerwG: gU „Rheinhessen“ umfasst alle Rebflächen der rheinhessischen Weinbaugemeinden

Mit drei Beschlüssen vom 20.05.2021 (3 B 36.20 u.a.) hat das Bundesverwaltungsgericht die Nichtzulassungsbeschwerden gegen Urteile des OVG Koblenz (u.a. 8 A 11814/19.OVG) zurückgewiesen, mit denen die Landwirtschaftskammer verpflichtet wurde, Winzern zu bestätigen, dass ihre Rebflächen innerhalb des Gebiets der Ursprungsbezeichnung „Rheinhessen“ liegen.

Das OVG Koblenz hatte entschieden, dass zur gU Rheinhessen alle Grundstücke in den rheinhessischen Weinbaugemeinden gehören, die in der Produktspezifikation „Rheinhessen“ genannt sind, und auf denen Wein angebaut werden darf. Die engere Auffassung der Landwirtschaftskammer, zur gU Rheinhessen gehörten nur solche Flächen, die in der EU-Weinbaukartei als Rebflächen verzeichnet seien, sowie die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang dazu stehenden Rebflächen, soweit sie zur Erzeugung von Qualitätswein geeignet seien, finde weder in der Produktspezifikation noch in den weingesetzlichen Regelungen zu den Ursprungsbezeichnungen eine Grundlage.

Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung, weil die Schutzgemeinschaft Rheinhessen bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation für die gU „Rheinhessen“ gestellt hat (BAnz AT v. 15.03.2021, S. 1 ff.), mit dem u.a. eine neue Abgrenzung der Rebflächen in die Produktspezifikation aufgenommen werden soll. In der Begründung zum Antrag heißt es zwar, die Abgrenzung werde genauer gefasst und eine Änderung des Gebiets liege nicht vor. Da zum Anbaugebiet nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aber alle zur Weinerzeugung geeigneten Rebflächen gehören, die von der Schutzgemeinschaft vorgesehene Abgrenzung dagegen einen Großteil dieser Rebflächen nicht erfasst, würde durch die neue Abgrenzung die Rebfläche, die zum Anbaugebiet gehört, erheblich verändert, nämlich verkleinert.