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Traubenmost zur Herstellung eines alkoholfreien Getränks aus Traubenmost, Traubensaft und Kohlendioxid darf nicht geschwefelt werden

Wird ein alkoholfreies Getränk aus Traubensaft, Traubenmost und Kohlendioxid hergestellt, dann darf nach Auffassung des BVerwG der Traubenmost nicht geschwefelt werden: Werde ein Traubenmost nicht zur Herstellung von Wein verwendet, richte sich die Zulässigkeit von Zusatzstoffen nach den Regelungen für Traubensaft aus Anhang II Teil E Nr. 14.1.2 VO (EG) Nr. 1333/2008 und nicht nach den weinrechtlichen Regelungen der VO (EU) 2019/937. Das Verwaltungsgericht Neustadt hatte anders entschieden; das OVG Koblenz hatte diese Entscheidung aufgehoben, und das BVerwG hat die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen (BVerwG Beschl. v. 13.03.2020, 3 B 39.19).