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Zur Herstellung von Weinschorle dürfen Zucker oder Citronensäure nicht eingesetzt werden

Nach § 36 S. 2 WeinVO ist „Weinschorle“ ein weinhaltiges Getränk, das durch Vermischen von Wein und kohlensäurehaltigem Wasser hergestellt wird. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass Weinschorle als weinhaltiges Getränk daher mit den Zutaten und Zusatzstoffen hergestellt werden könne, die für weinhaltige Getränke zugelassen seien, darunter auch Zucker und Citronensäure, während die Überwachungsbehörde die Auffassung vertrat, die Vorschrift lasse nur Wein und kohlensäurehaltiges Wasser, aber keine anderen Zusatzstoffe zu. Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Klägerin ab, und das OVG Koblenz bestätigte mit Beschluss vom 07.05.2020 diese Auffassung: § 36 S. 2 WeinVO lasse die Bezeichnung „Weinschorle“ nur für solche Erzeugnisse zu, die aus Wein und aus kohlensäurehaltigem Wasser bestehen; ein Rückgriff auf die Herstellungsvorschriften für weinhaltige Getränke allgemein sei dagegen unzulässig (OVG Koblenz, 8 A 11208/19.OVG mit Anm. von Alpers in ZLR 2020, 709 ff.).