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Abgrenzung von Anreicherung und Süßung

Das Bundesverwaltungsgericht hatte zu entscheiden, ob die Zugabe von Saccharose bei einem Wein als (zulässige) Anreicherung oder als (unzulässige) Süßung anzusehen ist: Der Kläger, ein Winzer, gab einem Wein, bei dem die Gärung noch nicht abgeschlossen war, vor Mitte März des auf die Ernte folgenden Jahres Saccharose zu, die dann nur zum Teil vergoren ist. Für diesen Wein erhielt der Winzer eine Amtliche Prüfungsnummer. Nachdem die Weinüberwachung die Auffassung vertrat, dass in diesem Fall die Zugabe von Saccharose zwar noch innerhalb der Anreicherungsfrist erfolgte (bis zum 16.03. des auf die Ernte folgenden Jahres, vgl. Anhang I D Nr. 6 VO (EU) 1308/2013), aber nicht als Anreicherung, sondern als Süßung anzusehen sei, weil die Saccharose nur in geringem Umfang vergoren war, nahm die beklagte Landwirtschaftskammer die Amtliche Prüfungsnummer zurück. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen, dass die Zugabe von Saccharose nur dann als Anreicherung anzusehen sei, wenn sie zum Zweck der Erhöhung des Alkoholgehalts und nicht zum Zweck der Süßung zugegeben werde. Wenn –wie hier – nur 10% der Saccharose zu Alkohol umgewandelt wurden, sei dies als Umgehung des Verbots der Süßung mit Saccharose anzusehen (BVerwG Urt. v. 30.01.2020, 3 C 6.18).