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VGH München: Angabe des (isolierten) Lagennamens bei Wein auf dem Schauetikett zulässig

Mit Beschluss vom 11.5.2017 (20 B 16.203) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine Entscheidung des VG Würzburg aufgehoben und festgestellt, dass es zulässig ist, auf dem Schauetikett eines Weins den Lagennamen anzugeben, ohne dabei auf die Gemeinde hinzuweisen, in der sich die Lage befindet.

§ 39 Abs. 1 WeinV bestimmt, dass bei der Angabe einer Lage oder einer kleineren geografischen Einheit als der einer geschützten Ursprungsbezeichnung im Sinne von § 23 Abs. 1 WeinG der Name der Gemeinde oder eines Ortsteils hinzuzufügen ist. Deshalb hatte das VG Würzburg (Urt. v. 30.04.2015, W 3 K 13.534) entschieden, dass dies für jede Angabe des Lagennamens auf dem Etikett gelte. Dem folgt der Verwaltungsgerichtshof nicht, sondern leitet aus den Gesetzesmaterialien ab, dass der Gesetzgeber gerade keine stete Verbindung von Lagen- und Gemeinde- bzw. Ortsnamen gefordert habe.

Es ist daher zulässig, auf dem Frontetikett (Schauetikett) den Namen einer Lage isoliert anzugeben; auf dem Rückenetikett, auf dem die Pflichtangaben aufgeführt werden, ist dann der Lagenname zusammen mit dem Gemeinde- oder Ortsteilsnamen anzugeben.