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„Champagner Sorbet“

Am 20.07.2017 hat der Generalanwalt beim EuGH in der Rechtssache C-393/16 („Champagner Sorbet“) seinen Schlussantrag gestellt. Mit seinem Vorlagebeschluss vom 02.06.2016, I ZR 268/14 hat der BGH dem EuGH Fragen zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen nach Art. 103 Abs. 2 VO (EU) 1308/2013 zur Vorabentscheidung vorgelegt. Es geht um ein Sorbet, das zu 12% aus Champagner besteht und das als „Champagner Sorbet“ bezeichnet ist. Aus der Antwort des Generalanwalt folgt, dass Art. 103 Abs. 2 a) ii) VO (EU) 1308/2013 auch anwendbar ist, wenn ein Produkt unter Verwendung der Angabe einer geschützten Ursprungsbezeichnung vermarktet wird, das als Zutat ein Erzeugnis mit geschützter Ursprungsbezeichnung enthält. Die Vorschrift verbietet es, den Namen einer geschützten Ursprungsbezeichnung zu verwenden, wenn dadurch das Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung ausgenutzt wird. Bei der Frage, ob das Ansehen ausgenutzt wird, ist nach Auffassung des Generalanwalts abzuwägen, ob ein berechtigtes Interesse an der Nutzung der geschützten Ursprungsbezeichnung besteht. Damit folgt der Generalanwalt der Auffassung des BGH, der eine Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung bei berechtigtem Interesse im Rahmen einer einschränkenden Auslegung der Vorschrift für zulässig hält.

Weiter geht es um die Frage, ob eine solche Bezeichnung eines Produkts in unerlaubter Weise auf die geschützte Ursprungsbezeichnung anspielt. Nach Ansicht des Generalanwalts muss das nationale Gericht dazu prüfen, ob der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige europäische Durchschnittsverbraucher dadurch zur Annahme veranlasst wird, das Produkt weise die Qualität der geschützten Bezeichnung auf und genieße ihren Ruf. Der BGH war im Vorlagebeschluss der Auffassung, eine verbotene Anspielung liege nicht vor, wenn ein berechtigtes Interesse daran bestehe, die Ursprungsbezeichnung zu verwenden. Der Generalanwalt sieht das strenger – überträgt der Verbraucher den guten Ruf der Ursprungsbezeichnung auf das Produkt, das unter Nennung der Ursprungsbezeichnung vermarktet wird, dann handele es sich um eine unerlaubte Anspielung.